Wann Kapitalerhöhungen bei Aktiengesellschaften sinnvoll sind
Eine typische Fragestellung, der sich Unternehmensberater immer wieder gegenüber stehen sehen ist jene nach dem Sinn und Zweck einer Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft.
Allgemein kann festgehalten werden, dass Kapitalerhöhungen bei Aktiengesellschaften der Erhöhung des Eigenkapitals dienen. Die notwendigen Kapitalmaßnahmen können dabei der Innenfinanzierung oder Außenfinanzierung entnommen werden. Die Ursachen für Kapitalerhöhungen sind dabei in aller Regel betriebswirtschaftlich bedingt. Dabei wird darauf abgestellt, dass entweder Sachinvestitionen oder ein Beteiligungserwerb anstehen. Und genau da beginnt die Frage, weshalb man diese Investitionen über eine Kapitalerhöhung finanzieren will.
Praktisch spricht für das Mittel der Kapitalerhöhung die einfache Anwendbarkeit. Aus Sicht einer externen Unternehmensberatung spricht meist mehr dafür, die liquiden Mittel von den Gesellschaftern des Unternehmens einzufordern und den Weg der Fremdkapitafinanzierung mit seinen üblichen Hürden zu umgehen.
Aktiengesellschaften sind sehr kapitalintensiv wegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen.
Technisch gesehen ist der Vorgang einer Kapitalerhöhung klar geregelt. Das AktG befasst sich sehr ausführlich mit den verschiedenen Arten der Kapitalerhöhung in §§ 182 – 206 AktG. Man unterscheidet zwischen der effektiven (Aussenfinanzierung) und nominellen (Innenfinanzierung) Kapitalerhöhung. Beide Arten der Kapitalerhöhung müssen von der Hauptversammlung beschlossen werden. Dazu ist 3/4 Mehrheit notwendig. Durch die Eintragung ins Handelsregister wird die Kapitalerhöhung wirksam.
Die Effektive Kapitalerhöhung führt zu einer betraglichen Erhöhung des Eigenkapitals. Dabei unterscheidet man zwischen der ordentlichen, der bedingten und der genehmigten Kapitalerhöhung.
Ordentliche Kapitalerhöhungen entsprechen einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals der AG durch die Ausgabe neuer bzw. junger Aktien. In der Regel werden die neuen Aktien mit Abschlag zum aktuellen Kurs ausgegeben.
Sogenannte „Alt-Aktionäre“ erhalten bei der Kapitalerhöhung Bezugsrechte, die zum Schutz vor Stimmrechtsverwässerung und Vermögensverlust dienen.
Die bedingte Kapitalerhöhung sieht eine Erhöhung des Grundkapitals durch Options- und Umtauschrechten der Aktionäre vor. Dabei haben Aktionäre das Umtauschrecht in neue Aktien, was sich aus Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ergibt.
Zudem erfolgt häufig die Ausgabe von Optionsrechten an Arbeitnehmer im Rahmen einer Gewinnbeteiligung.
Bei der genehmigten Kapitalerhöhung ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand innerhalb von maximal 5 Jahren das Grundkapital um maximal 50% zu erhöhen. Ziel ist die Erleichterung der Kapitalbeschaffung. Dabei kann der Vorstand bei Bedarf sehr flexible neues EK verschaffen.
Bei der nominellen Kapitalerhöhung kommt es zu einer Änderung der Zusammensetzung des Eigenkapitals. Dabei wird jedoch keine neue Liquidität dem Unternehmen zugeführt. Stattdessen werden die Eigenkapitaländerungen durch die Gesellschafter bewirkt.
Es handelt sich etwa um die Umwandlung der Gewinn- oder Kapitalrücklagen (thesaurierter bzw. erreichter Gewinn) in Grundkapital.
Alternativ sinkt etwa der Aktienkurs, worauf mit der Ausgabe von Berichtigungs- / Gratisaktien an „alt Aktionäre“ reagiert wird, um das Vermögen der Aktionäre unberührt zu lassen.
Der gleiche Effekt lässt sich auch durch einen Aktiensplitt erzielen. Hierbei werden die Aktien der Zahl nach verdoppelt, deren Nennbetrag und somit der Aktienkurs halbiert. Dabei handelt es sich jedoch um KEINE Kapitalerhöhung, denn das Eigenkapital bleibt unverändert, nur der Aktienkurs halbiert sich sozusagen „optisch“.
Eine Kapitalerhöhung stellt eine zwar wesentliche Quelle der Finanzierung von Aktiengesellschaften dar, ist aber nicht der einzige Weg. Sprechen Sie Ihren individuellen Fall mit uns durch. Unsere Unternehmensberatung blickt auf jahrelange Erfahrung zurück wenn es darum geht, die einzelnen Optionen einer Investitionsplanung auf ihre Bedürfnisse hin abzustimmen.