Existenzgründer und die Anmeldung bei der IHK
Jegliche deutsche Unternehmen mit Ausnahme von Handwerksbetrieben, freien Berufen und landwirtschaftlichen Betrieben, sind Mitglied in einer der über 80 Industrie- und Handelskammern (IHK). Die Kammern treten als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf, die die Interessen Ihrer Mitglieder und Betriebe vertreten und sich um die Förderung der Wirtschaft in Ihren Bezirken kümmern. Ob Sie Pflichtmitglied sind, erfahren Sie auch von Ihrer Unternehmensberatung.
Zu den weiteren Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehören neben der umfangreichen Beratung (auch für Existenzgründerinnen- und Gründer), das Erstellen von Gutachten, die Mitwirkung an Berufsausbildungen, Führung von Firmenregister und Statistiken und darüber hinaus auch die Sach- und Fachkundeprüfungen in verschiedenen Branchen beispielsweise im Taxiverkehr oder Bewachungsgewerbe. Die Mitgliedschaft in der IHK ist gesetzlich vorgeschrieben und wird automatisch bei Eröffnung eines Betriebs mit Ausnahme vom Handwerks- oder Landwirtschaftsgewerbe vollzogen. Nach der Gründung eines Unternehmens geht Ihnen in den kommenden Tag Post von Ihrer zuständigen IHK über Ihre Mitgliedschaft zu.
Zu den Mitgliedern zählen:
– Handelsregisterunternehmen (Vollkaufleute),
– Kleingewerbetreibende
– Gemisch-gewerbliche Unternehmen, die sowohl Mitglied In der IHK als auch in der HWK sind (Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt)
– Apotheken
– Freie Berufe in der Rechtsform einer GmbH
Als Mitglied in der Industrie- und Handelskammer sind Beiträge zu entrichten, diese sind abhängig von der Art, den Umfang und der Leistungskraft Ihres Unternehmens. Sie berechnen sich aus Grundbetrag und einer Umlage, die sich aus der Bemessungsgrundlage des Gewinns bzw. Gewerbeertrages zusammensetzt.
Gründerinnen und Gründer könnten, sofern Sie erstmals einen Gewerbebetrieb anmelden, und folgende Voraussetzungen erfüllen vom Mitgliedsbeitrag befreit werden (im ersten und zweiten Jahr komplett, im dritten und vierten Jahr von der Umlage):
– Sie handeln als natürliche Person (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften)
– Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen
– Sie waren in den letzten fünf Jahren nicht als Gewerbetreibende registriert (keine Land- und Forstwirtschaft, keinen Gewerbebetrieb und nicht an Kapitalgesellschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt)
– Ihr Jahresgewinn wird nicht über 25.000 Euro liegen
Klein- und Kleinunternehmen sind ebenfalls vom Beitrag befreit, wenn es sich bei Ihrem Betrieb um eine natürliche Person oder Personengesellschaft handelt, welche einen Gewinn von 5.200 Euro nicht übersteigt. Nutzen Sie hier die Unterstützung einer Unternehmensberatung, um hier optimal vorbereitet zu sein.
Sollte es sich bei Ihrem Unternehmen um einen Mischbetrieb handelt, deren natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften in der Handwerksrolle registriert sind, sind Sie ebenfalls beitragspflichtig wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt.
Mitglieder der IHK, die Inhaber einer Apotheke sind grundsätzlich ebenfalls beitragspflichtig.