Existenzgründung: Was Freiberufler beachten müssen
Die Mitgliedschaft in einer Kammer ist bei einigen freien Berufen pflichtig. Diese werden als „kammerfähige Freie Berufe“ bezeichnet. Es handelt sich dabei etwa um Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Rechts- und Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Apotheker, Architekten, Ingenieure in Beratung sowie (Jugend-)Psychotherapeuten. Es kann jedoch auch vorkommen, dass keine Mitgliedschaft in einer Kammer vorgeschrieben ist, der Freiberufler aber dennoch einer beitreten möchte. In diesem Fall ist eine Antragsstellung erforderlich. Hauptaufgabe der Kammern ist die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder. Weiterhin achtet sie auf eine pflichtgemäße Ausübung der Tätigkeit des Existenzgründers.
Nicht jede freiberufliche Tätigkeit darf ohne Weiteres praktiziert werden. Mehrere freie Berufe erfordern eine sehr hohe fachliche Kompetenz und sind daher nur auszuüben, wenn eine entsprechende Berufsausbildung nachgewiesen werden kann. Für Kammermitglieder ist eine entsprechende Qualifikation dort nachzuweisen. Öffentliche Einrichtungen, wie die Gerichte oder das Gesundheitsamt übernehmen die Überprüfung der Angelegenheiten, wo keine Kammer zuständig ist.
Eine weitere Gruppe der Freiberufler braucht seine Qualifikation nicht nachzuweisen. Unternehmensberater fallen bspw. in dieses Segment. Für welches Berufsbild an welcher Stelle ein Nachweis erbracht werden muss, kann beim Bundesverband für Freie Berufe oder beim Institut für Freie Berufe in Erfahrung gebracht werden.
Die Erbringung eines Nachweises oder die Anmeldung bei einer Behörde ist in den oben genannten Fällen häufig Pflicht. Schließlich werden z.B. Tätigkeiten ausgeübt, die die medizinische Grundversorgung oder eine unabhängige Unternehmensberatung gewährleisten. Ohne entsprechende Bestätigung durch die öffentliche Hand, sind daher manche Berufe nicht auszuüben.
Was die Werbung für freie Berufe anbelangt, sollte sich der Existenzgründer zuvor umfassend informieren. Nicht jede Werbeform darf bei jedem freien Beruf ausgeübt werden. Bei einem Verstoß gegen festgeschriebene Vorschriften können Sanktionen verhängt werden. Hintergrund der Werbebeschränkung ist, dass das Vertrauen der Kunden und/oder Patienten nicht missbraucht werden soll, indem angeblich günstige Angebot zum eigenen Gewinnstreben missbraucht werden. Gängige Werbeformen, die für die meisten freien Berufe gestattet sind, werden nachfolgend aufgeführt.
- Einen Eintrag in das Branchenverzeichnis ist mit Namen, Adresse und Schwerpunkt der Tätigkeit gestattet.
- Schilder und Papiere: Auf Schildern für die Praxis o.Ä. dürfen Spezialisierungen, im Rahmen der Existenzgründung, aufgeführt werden. Auch die Dokumentation auf Geschäftspapieren ist gestattet.
- Mails: E-Mails dürfen verschickt werden, sofern diese ausschließlich sachliche Inhalte vorweisen und auf Preise oder Ähnliches verzichten.
- Anzeigen: Das Schalten von Anzeigen ist nur zulässig, wenn eine Neugründung, Urlaub oder ein Zusammenschluss ansteht.
- Unternehmenspräsentation: Die Selbstdarstellung ist z.B. durch das Erstellen eines Flyers oder eines Internetauftrittes gestattet. Auch hier dürfen keine unzulässigen, werblichen Elemente vorhanden sein.