Gründungsarten Teil 5: Der Gewerbebetrieb
Die Anmeldung eines Gewerbes ist bei fast jeder Existenzgründung der Grundstein um Geld zu verdienen. Gewerbetreibende sind beispielsweise der Gastwirt, Händler, Handwerker und Produzenten von Produkten.
Wann ist überhaupt generell ein Gewerbebetrieb anzumelden? Das Einkommensteuergesetz (EStG) liefert hier eine klare Definition. Zum einen muss es sich um eine berufliche Tätigkeit handeln, die selbständig, also eigenverantwortlich durchgeführt wird. Außerdem muss der Gewerbetreibende auf eigene Rechnung handeln und die Absicht verfolgen, aus der Tätigkeit eine Erwerbsquelle zu entwickeln, die auf der Basis der sogenannten Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die EInzelheiten entnehmen Sie bitte EStG § 15.
Wird hingegen eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt oder sich im Sektor der Forst- und Landwirtschaft selbstständig gemacht, ist die entsprechende Person kein Gewerbetreibender. Ein Gewerbe muss unter folgenden Voraussetzungen angemeldet werden:
- Bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
- Bei der Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes
- Bei der Verlegung des Gewerbebetriebes in einer andere Kommune
- Bei der Gründung einer Zweigstelle
- Beim Wechsel der Rechtsform oder
- Bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters
Die Ausnahmen betreffen ausschließlich die sog. Urproduktion und die freiberuflichen Tätigkeiten. Für die Gewerbeanmeldung gibt es ein Infocenter, welches darüber informiert, ob ein Vorhaben zur Urproduktion, zu den freiberuflichen Tätigkeiten oder in den Bereich des Gewerbes gehört.
Dabei ist das Infocenter für Gewerbeanmeldung hauptsächlich mit den gewerblichen Tätigkeiten betraut. Wird eine selbstständige Arbeit in diesen Bereichen durchgeführt, muss dies bei der Gewerbeanmeldestelle angezeigt werden. Als Abgrenzung dazu, müssen Freiberufler ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen. Darunter fallen die künstlerischen, heilberuflichen oder ärztlichen Tätigkeiten, ebenso höhere Dienstleistungen, aber auch die eigene Vermögensverwaltung. Gleiches gilt für die Land- und Forstwirtschaft, sowie den Bergbau und die Fischerei (Urproduktion). Auch diese sind meldepflichtig und müssen daher beim Finanzamt angezeigt werden.
Um einige Stolpersteine von vorneherein zu umgehen, sollten Erkundigungen eingeholt werden, ob eine Erlaubnis oder Genehmigung benötigt wird. Unter Umständen ist sogar das Ablegen einer Prüfung, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, notwendig. Eintragungen in der Handwerkskammer (Handwerksrolle oder Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe) sind vorzunehmen, wenn eine entsprechend handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sind sämtliche Unterlagen zusammen getragen, ist die Anmeldung bei dem Gewerbeamt vorzunehmen, welches in den Einzugsbereich des Gewerbebetriebes fällt. Von dort aus werden sämtliche anderen Behörden, wie das Finanzamt, informiert. Die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer ist vorgeschrieben und kann nicht umgangen werden. Der Gewinn des Gewerbes muss beim Finanzamt über einen Betriebsvermögensvergleich (Gewinn- und Verlustrechnung, mit Jahresabschluss) und eine Vermögensübersicht (Inventar des Gewerbes, sowie Bestandsverzeichnis) nachgewiesen werden. Diese sind nach Aufforderung beim Finanzamt einzureichen.
Bei individuellen Fragen zu Ihrer Gewerbeanmeldung helfen Ihnen unsere Unternehmensberater gerne kompetent weiter.