Selbstständigkeit in der Heilmittelbranche
Auch der Sektor der Heilmittelbranche erlebt durch die Verbesserung der medizinischen Versorgung und der fortschreitenden Alterung der Gesellschaft in Deutschland einen Boom.
Die gesetzlichen Krankenkassen und die Sozialgesetzgebung haben dabei die Definition des Heilmittels geprägt. Es handelt sich demnach um Behandlungen (Maßnahmen), die therapeutisch geleistet werden. Abgedeckt werden dabei ein großer Umfang von Tätigkeiten. Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind hingegen nur einige davon als zu übernehmenden Leistung zugelassen. Dabei handelt es sich etwa um folgende Therapieleistungen:
- Podologische Therapie
- Ergotherapie
- Physikalische Therapie
- Stimm-, Sprach- und Sprechtherapie
Die Existenzgründer in der Heilmittelbranche unterscheiden sich von den Ärzten und Apothekern darin, dass keiner Berufskammer beigetreten werden muss. Dafür besteht eine Reihe an Gesetzen, die eingehalten werden müssen. Diese beinhalten Vorschriften zur Ausübung der Tätigkeit, sowie Paragraphen die Prüfung betreffend. Auch Zuständigkeiten werden geregelt. Wer sich mit einer eigenen Praxis in die Existenzgründung wagen möchte, der benötigt die Zulassung durch die Landesverbände der Krankenkassen. Dabei müssen häufig folgende Unterlagen vorgewiesen werden:
- Institutionskennzeichen
- Patientendokumentation
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für Räumlichkeiten, in denen der Tätigkeit nachgegangen werden soll
- Eventuell bestimmte bauliche Gegebenheiten
- Skizze der Praxisräume
- Falls vorhanden die Anerkennung durch die Krankenkassen
- Diverse Verträge falls vorhanden
- Kopie des Berufszertifikates (beglaubigt)
- Gesundheitszeugnis
- Anmeldung bei der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- Führungszeugnis (polizeilich)
- Anmeldung beim Gesundheitsamt
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Unterschiedliche Praxen benötigen eine unterschiedliche Einrichtung und Ausstattung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich absichtlich um eine offene Formulierung bemüht, damit den Selbstständigen in den Heilberufen ein großer kreativer Freiraum eingeräumt wird. Weiterhin sind die Heilmittelerbringer im Segment der freien Berufe einzuordnen und unterliegen daher keiner Gewerbesteuerpflicht. Eine Anzeige muss entsprechend beim Finanzamt durchgeführt werden. Dieses wird dem Existenzgründer eine Steuernummer zuweisen, die für das Ausstellen von Rechnungen unerlässlich ist. Außerdem sind Heilmittelerbringer nicht umsatzsteuerpflichtig.
Wird der Umfang der Ausübung verändert oder die Art hebt sich zu stark von den Ausprägungen der freien Beruf ab, dann kann auch eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Dies ist der Fall bei der Eröffnung einer zweiten Praxis. Auch wenn mehr als drei Mitarbeiter/innen beschäftigt werden oder Material, welches in der Therapie verwendet wird, zum Verkauf angeboten wird, liegt eventuell ein Gewerbe vor.
Stellt der Freiberufler einen anderen Freiberufler aus einem anderen Gebiet ein und beschäftigt diesen, kann ebenfalls ein Gewerbe vorliegen. Dies liegt daran, dass der Arbeitgeber,die Ausführung der Tätigkeit aus Mangel an Kenntnissen nicht überwachen kann. Bei einer Beteiligung weiterer Personen, müssen diese alle freiberuflich tätig sein, damit kein Gewerbe entsteht.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es zahlreiche spezifische Vorschriften gibt, die teils auch länderabhängig sind. Es würde zu weit führen, auf all diese Aspekte hier einzugehen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unseren Experten und Unternehmensberater, die Ihnen gerne hier weiter helfen.