Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art

Wie das Bundesministerium der Finanzen in einer Nachricht an die obersten Finanzbehörden der Länder erklärt, kann das Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG aufgrund der Anwendung der Doppik nicht ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich können nach § 4 Absatz 3 EStG Steuerpflichtige, welche nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet sind und es unterlassen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse anzufertigen, den Gewinn unmittelbar aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen zu den Betriebsausgaben festsetzen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) hat das Bundesministerium für Betriebe gewerblicher Art (BgA) zur Einführung der Doppik nun festgestellt, dass diese vom Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG Gebrauch machen können und den Gewinn nicht zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln müssen.

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