Wie der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) in einer Pressemitteilung unterstrich, sollten Unternehmer unbedingt prüfen, ob sie von einer Ausweitung des reduzierten Umsatzsteuersatzes bei dem Verkauf von Speisen profitieren könnten.
Hintergrund ist eine EuGH-Entscheidung zu der Abgrenzung der Lieferung und der sonstigen Leistung durch die Abgabe von Speisen und Genussmitteln. Möglicherweise können daher Unternehmer, die in diesen Sparten tätig sind, von dieser Rechtsprechung profitieren und sollten sich daher mit ihrem Steuerberater oder einer Unternehmensberatung unterhalten, ob sie teilweise nur noch die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent abführen müssen.
Der EuGH hat entschieden, dass sowohl Imbissstände und Imbisswagen, Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien und Vergnügungsstätten wie Kinos beim Verkauf von Speisen auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anwenden dürfen, auch wenn die Speisen noch am Ort des Kaufes verzehrt werden (C-497/09, C-499/09, C-501/09). Der Vorteil ist klar erkennbar – die steuerliche Belastung würde sich bezüglich der abzurechnenden Umsatzsteuersatz von bisher 19% auf nunmehr 7 Prozent verringern. Bislang waren Betriebe gezwungen, für Speisen, die vor Ort verzehrt wurden, den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu erheben. Betroffen waren davon auch Unternehmer, die nur behelfsmäßig für ihre Kunden oder im Freien Theken, Stühle und Tische bereit hielten, wodurch prinzipiell der Verzehr der Speisen am Kaufort möglich war.
Handelt es sich jedoch um einen Verkauf von „einfachen und standardisiert hergestellten Speisen“, so ist nach der Entscheidung des EuGH nur der reduzierte Umsatzsteuersatz relevant, falls ein Dienstleistungscharakter nicht überwiegend festgestellt werden kann. Daher sind Restaurants und die meisten Cateringbetriebe jedoch nach wie vor dazu verpflichtet, den vollen Umsatzsteuersatz abzuführen, auch wenn sie teilweise einfache Speisen reichen.