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Teldafax: Wie ein Insolvenzverfahren abläuft

Die Insolvenz des Energielieferanten Teldafax hat nicht nur viele Verbraucher und Betroffene stark verunsichert. Es hat auch dazu geführt, dass die Diskussion um die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit mittständischer und großer Unternehmen wieder stärker ins Blickfeld gerückt wurde. Eine zentrale Frage ist hierbei, welche Optionen und Chancen Verbraucher und Unternehmen als Kunden haben, wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht.

Innerhalb der marktwirtschaftlichen Ordnung ist es ein Grundprinzip, dass Unternehmen über die Bestimmung ihrer Geschäftspolitik im Großen und Ganzen frei entscheiden und gestalten können. Dazu zählt es auch, sich beliebig verschulden zu können und Verbindlichkeiten eingehen zu können, sofern sie dazu sowohl Geldgeber wie auch Kunden finden. Getreu dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ folgend (Verträge sind grundsätzlich einzuhalten) hat dabei der Gläubiger einige Optionen für den Fall, daß es einem Schuldner nicht möglich ist, den eingegangenen und verbindlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zwar wird eine gute Unternehmensberatung dazu raten, die Verbindlichkeiten in ein ökonomisches Verhältnis zu den Erlösen zu setzen, eine gesetzliche Pflicht dazu besteht jedoch nicht.

Einerseits besteht die Option der Einzelvollstreckung. Hier kann der Gläubiger durch die staatlich legitimierten und durch ihn beauftragten Vollstreckungsorgane unter gewissen Umständen auf gewisse, einzelne Vermögenswerte des Schuldners zurückgreifen, falls seine Verbindlichkeiten dadurch ganz oder teilweise befriedigt werden können. Wichtig ist generell hier das strikte Prioritätsprinzip. Innerhalb der Einzelvollstreckung kommt derjenige zuerst an die Reihe, der seine Ansprüche zuerst geltend macht. Solange davon ausgegangen werden kann, dass das Vermögen des Schuldners ausreichend ist, um alle bestehende Ansprüche zu bedienen, ist ein solches Verfahren sicher ausreichend. Das „Windhundverfahren“ ist jedoch dann nicht mehr zielführend, wenn unsicher ist, ob alle Ansprüche gedeckt werden können oder ob dadurch nicht die planlosen und ziellose Vermögenszerschlagung zu erheblichen Verlusten führt, die dem insolventen Unternehmen sogar Schaden zufügen könnten.

Genau wie im Falle von Teldafax wird daher meist die Gesamtvollstreckung bevorzugt. Durch die Kontrolle einer staatlichen Instanz, die durch kontrollierende Gremien eingesetzt wird, soll eine gleichmäßigeund homogene Befriedigung aller Gläubiger ermöglicht werden und mithin eine völlig planlose und unkoordinierte Zerschlagung und weitere Schädigung des insolventen Unternehmens möglichst vermieden werden.
Die geltenden Rechtsvorschriften für das sogenannte Insolvenzverfahren sind in der ab dem 01.01.1999 geltenden Insolvenzordnung (InsO) daniedergelegt. Diese Insolvenzordnung hat die bis zum 31.12.1998 in den alten Bundesländern der BRD noch geltende Konkursordnung und Vergleichsordnung abgelöst, die in den neuen Bundesländern als Gesamtvollstreckungsordnung bekannt war. Seit dem 01.01.1999 gilt damit für das gesamte Bundesgebiet zum ersten Mal ein einheitliches Insolvenzverfahren.

Innerhalb der Insolvenzordnung ist es vorgesehen, dass ein einheitliches Insolvenzverfahren zwei gleichrangigen Zielen dienen soll. Einerseits sollen die Gläubiger eines insolventen Schuldnerunternehmens gemeinschaftlich durch die Verwertung und Aufspaltung des Vermögens des Schuldners und dessen Verteilung ihre Ansprüche befriedigen und andererseits ist der Erhalt des Unternehmens (Reorganisation) ein bedeutendes Ziel.
Damit beide Ziele gleichzeitig erreicht werden können, bietet die Insolvenzordnung einerseits ein dichtes und umfangreiches Regelungswerk zur Liquidation eines Unternehmens und andererseits eine Vielzahl von speziellen und detailierten Regelungen, die das Ziel einer Erstellung eines Insolvenzplans zur Folge haben. So soll sowohl rechtlich wir auch faktisch das Weiterbestehen eines Unternehmens erreicht werden.

Falls die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens formell wie auch von der Vermögensseite gegeben, kann das Insolvenzgericht in zweierlei Formen entscheiden.
Falls sich bei Prüfung der aktuellen Vermögenslage ergibt, dass es wahrscheinlich ist, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht abzudecken sind, wird der Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO „mangels Masse“ abgelehnt. Hierbei sind die sogenannten Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsrechte zu beachten. Nachfolgend bleibt den Gläubigern nur die Möglichkeit der Einzelvollstreckung nach dem Windhundverfahren.

Im zweiten Fall ist das Gericht der Auffassung, dass noch ausreichend verteilungsfähige „Masse“ vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen, Alternativ kann auch eine natürliche oder juristische Person die Verfahrenskosten vorschüssig begleichen. Nunmehr entfällt das Recht der Gläubiger, im Wege der sogenannten Einzelvollstreckung die Befriedigung ihrer Ansprüche zu erwirken. Dann hat die Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen nur noch der vom Gericht beauftragte Insolvenzverwalter, welcher primär im Sinne der Gläubiger dieses zu verteilen hat.

Generell ergibt sich folgende Rechtsregelung:
Vom Bruttovermögen des Unternehmens sind die Aussonderungen (§§ 47-48 InsO) abzuziehen. Dadurch errechnet sich die Insolvenzmasse i. S. v. §§ 35-36 InsO. Nachfolgend werden Absonderungen (§§ 49–51 InsO) und Aufrechnungen (§§ 94–96 InsO) subtrahiert, um zu den „Freien Aktiva“ zu gelangen. Zieht man hiervon die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53-54 InsO) ab, bleibt die „kritische Masse“ übrig, die zur Teilungsmasse wird, indem man die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§§ 53 u. 55 InsO) abzieht.
Aus der Teilungsmasse werden die Ansprüche der „einfachen“ also unbesicherten und nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) bedient. Was davon übrig bleibt, ist die Masse zur Befriedigung der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO). Nicht nur aus der Sicht einer Unternehmensberatung ist letztere Position die schlechteste.

Kunden, die in Vorauszahlung gegangen sind, gehören nicht selten zur Gruppe der nachrangigen Gläubiger, so dass ihre Chancen häufig schlecht stehen, dass sie ihre Vorausleistungen wieder erhalten. Im Einzelfall hilft hier also nur das Prinzip „Hoffnung“.

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